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Satzung des Vereines 04.07.09
§ 1 Name , Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1 Der am 04. Juli 2009 gegründete Verein trägt den Namen „ Förderverein Murmelmuseum Sachsenbrunn e.V."
2 Der Verein hat seinen Sitz in 98678 Sachsenbrunn Murmelmuseum Hauptstraße 157
3 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildburghausen eingetragen
4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Grundsätze
1 Der Verein ist eine freiwillige, partei- politisch unabhängige und gemeinnützige Organisation und trägt zur Bildung und Erziehung bei.
2 Der Verein dient dem Aufbau des Murmelmuseums, dem Aufbau der dreiWasserräder, der Bewahrung und der Aufarbeitung der Regionalgeschichte - der Stein- Tonkugel, anderer Erzeugnissen des Ortes Sachsenbrunn und Umgebung. Der Verein dient dem Erhalt geschaffener Werte zum Zwecke der Gemeinnützigkeit. Er ist gegen jegliche Form von Gewalt, Diskriminierung und Völkerhass
3 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. In diesem Sinne erfolgt der Einsatz und die Verwaltung aller finanziellen und materiellen Mittel des Vereins und der damit im Zusammenhang steuerrechtlichen Regelungen ( Abschnitt Steuerbegünstigte AO 1977 vom 16. März 1976, Seite 16 Ab.13 mit allen bis heute geltenden Änderungen). Der Verein ist demnach kein wirtschaftlich betriebenes, geschäftsorientierendes Unternehmen, da er keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.
4 Der Verein setzt sich aus Freundschaft zwischen Gleichgesinnten zum Wohle der Regionalgeschichte, dessen Bildungsinhalt, der Erhaltung des Murmelmuseums dient, zusammen. Die Zusammenarbeit verschiedener Firmen die das große Ziel erkennen, wirkt sich befruchtend aus. Die Interessen sind im In und Ausland über die Grenzen hinaus erkennbar.
5 Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Gemeinde Sachsenbrunn
6 Der Verein fördert das Bestreben seiner Mitglieder, zur Bewahrung der Heimatverbundenheit, Heimatgeschichte und zur Bewahrung der kulturellen Identität, Zusätzlich vermittelt er im Sinne der Regionalgeschichte Lehrinhalte mit schulischem Charakter sowie die Herausbildung von Persönlichkeiten.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme. Innerhalb weiter 20 Tage ist dem Mitglied ein Nachweis über seine Mitgliedschaft auszuhändigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1 Die Mitgliedschaft endet in folge einer schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes an den Vorstand.
- 2 Eine Streichung erfolgt, wenn das Mitglied nach eigenem Verschulden und trotz schriftlicher Ermahnung bis zum Jahresende den Betrag für das laufende Jahr nicht entrichtet hat. Über die Streichung ist das Mitglied schriftlich zu informieren.
- 3 Der Ausschluss eines Mitgliedes wird von der Gesamtmitgliederversammlung bzw. in Ausnahmefällen vom Vorstand beschlossen, falls das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung des Vereines verstoßen und das Rufbild des Vereins und deren Inhalte geschädigt hat. Dem betreffendem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Nach Ablauf der Einspruchfrist von 14 Tagen wird die Entscheidung getroffen und innerhalb weiterer 14 Tage dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Rechte und pflichten der Mitglieder
- 1 Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben, sowie an eventuellen Lehrgängen teilzunehmen
- 2 Allen Vereinsmitgliedern wird ein kostenloser Eintritt bei Veranstaltungen in das Murmelmuseum bei Vorzeigen seiner Mitgliedschaft im Museumsverein zugesagt.
- Vor dem 18. Lebensjahr kann das Mitglied an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Auskunfts- Antrags- Diskussions-Stimmrecht in und zwischen den Gesamtmitgliederversammlungen beitragen
- Es kann den Vorstand und die Kommissionen des Vereines wählen und mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann das Mitglied selbst gewählt werden
- 3 Jedes Mitglied hat die Pflicht die Satzung und deren erlassenen Ordnungen des Vereins verbindlich einzuhalten, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und seinem Zweck entgegensteht. Jedes Mitglied kann sich aktiv am Vereinsleben beteiligen sowie mit Individualität und Kreativität zu seiner Ausgestaltung beitragen
§ 6 Beitragszahlung
- Die Mitglieder des Vereins zahlen einmal im Jahr einen finanziellen Beitrag. Die
- Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die
- Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
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- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
- Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
- Tagungsordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahmen des Jahresberichts des Vorstands und der Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Bei satzungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
- Auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebnen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- § 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart und
- zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende, vertreten.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre, jedoch bleiben die Vorstands-
- Mitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird vom Vorsitzenden ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Abwicklung der Bankgeschäfte erfolgt durch zwei Zeichnungsberechtigte.
§ 9 Finanzierung des Vereins und Eigentumsverhältnisse
(1) Der Verein finanziert sich aus
- Beiträgen der Mitglieder
- - Spenden seiner Mitglieder sowie von Bürgern und Institutionen, zu denen kein Mitgliedsverhältnis besteht
- Zuwendungen aus kommunalen Fonds
- (2) Über die Verwendung der Einnahmen ist vom Vorstand ein exakter Nachweis zu Führen. Die Planung und Bilanzierung der Einnahmen und Ausgaben ist vom Vorstand der Gesamtmitgliederversammlung vorzulegen und beschließen zu lassen.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Gesamtmitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehört
- (2) Der Kassenprüfer prüfen die sachliche und rechnerische Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Beläge des Vereins.
- (3) Treten keine Beanstandungen auf, so wird die Ordnungsmäßigkeit mit der Unterschrift des Prüfer bestätigt.
- Treten Mängel auf, ist unverzüglich der Vorstand zu informieren und Aufklärung zu fordern.
- (4) Der Kassenprüfer berichten über alle seine Prüfungsergebnisse vor der Gesamtmitgliederversammlung. Je nach Ergebnis der Kassenprüfung wird der Vorstand für das Geschäftsjahr entlastet oder eine unabhängige Untersuchungskommission zur endgültigen Klärung der Unzulänglichkeiten eingesetzt. Gegen die Verursacher von Schaden am Vereinsvermögen sind vom Vorstand die notwendigen Maßnahmen, gegebenfallls gerichtliche Schritte einzuleiten.
§ 11 Symbol
- Auf weißem Grund verkörpern drei braune Mühlachsen das Murmelmuseum, die Einmaligkeit; die Kraft der dreiachsigen Wassermühle an der Werra in den idyllischem Ort Sachsenbrunn- dem Ort der ehemaligen Murmelherstellung, Bausteine und Räuchermeckys und mit der Tanzlinde.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am.04, Juli. 2009 und am 22.11. 2009 beschlossen.
Sachsenbrunn den 22.11..2009
“ Förderverein Murmelmuseum Sachsenbrunn e.V.“
Axel Trümper Vorstandsvorsitzender zurück
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